„Als Kleinunternehmer muss ich keine Steuern zahlen.“ Dieser Satz hält sich hartnäckig – und er ist falsch. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von der Einkommensteuer. Wer ab 50 mit Beratung, Kursen, Handwerksarbeiten oder dem Verkauf eigener Produkte nebenbei Geld verdient, sollte genau wissen, was die Regelung leistet, wo ihre Grenzen liegen und in welchen Fällen es sich lohnt, freiwillig darauf zu verzichten.
KURZ-EMPFEHLUNG / KERNAUSSAGE
Seit 2025 gilt: Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz netto erzielt, kann als Kleinunternehmer auf Umsatzsteuer verzichten. Für die meisten Nebenverdienste ab 50 ist das die einfachste Lösung – besonders, wenn die Kunden Privatleute sind. Ein freiwilliger Verzicht kann sich lohnen, wenn Sie überwiegend für Unternehmen arbeiten oder am Anfang hohe Anschaffungen haben. Die Einkommensteuer bleibt in jedem Fall bestehen.
| Kriterium | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
| Umsatzsteuer auf Rechnungen | Keine; Hinweis auf Steuerbefreiung nötig | 19 % bzw. 7 % gesondert ausweisen |
| Vorsteuer aus Einkäufen | Nicht erstattungsfähig | Vom Finanzamt erstattet bzw. verrechnet |
| Preiswirkung bei Privatkunden | Günstiger, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird | Umsatzsteuer macht den Preis teurer oder schmälert den Erlös |
| Preiswirkung bei Firmenkunden | Kein Vorteil für den Kunden | Neutral, da der Kunde die Umsatzsteuer abziehen kann |
| Verwaltungsaufwand | Gering; keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen | Höher; regelmäßige Voranmeldungen |
| Bindung | Jederzeit, solange die Grenzen eingehalten werden | Nach freiwilligem Verzicht fünf Kalenderjahre gebunden |
Was die Kleinunternehmerregelung ist – und was nicht
Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz ist eine Vereinfachung für kleine Umsätze. Wer sie nutzt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, führt keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und muss seit dem Steuerjahr 2024 auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben.
Was sie nicht ist: eine Steuerbefreiung für Ihren Gewinn. Der Überschuss aus Ihrem Nebenverdienst zählt zu Ihrem Einkommen und wird zusammen mit Rente, Gehalt oder anderen Einkünften versteuert. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt – 2026 sind das 12.348 Euro.
Handlungsempfehlung: Trennen Sie gedanklich immer zwei Fragen: Muss ich Umsatzsteuer berechnen? Und muss ich meinen Gewinn versteuern? Die Kleinunternehmerregelung beantwortet nur die erste.
Die neuen Grenzen seit 2025 – und was beim Überschreiten passiert
Zwei Grenzen, beide netto
Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Umsatzgrenzen: Im Vorjahr dürfen Sie höchstens 25.000 Euro umgesetzt haben, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Beide Werte beziehen sich auf den Nettoumsatz, also ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn – auch wenn nach Abzug Ihrer Kosten nur wenig übrig bleibt.
Überschreiten wirkt sofort
Anders als früher gibt es keine Prognose mehr, die bis zum Jahresende trägt. Wer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschreitet, ist bereits ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, umsatzsteuerpflichtig. Für einen typischen Nebenverdienst ab 50 ist das selten ein Thema – wichtiger ist die 25.000-Euro-Grenze des Vorjahres, die über das Folgejahr entscheidet.
Sonderfall Gründungsjahr
Wer neu startet, ist seit 2025 automatisch Kleinunternehmer. Übersteigt der Umsatz im Gründungsjahr 25.000 Euro, endet die Regelung ab diesem Zeitpunkt.
Handlungsempfehlung: Führen Sie von Anfang an eine einfache Umsatzliste, zum Beispiel monatlich. Nähert sich Ihr Jahresumsatz 25.000 Euro, sprechen Sie rechtzeitig mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater über das Folgejahr.
Ein Rechenbeispiel: Warum Ihre Kunden den Unterschied machen
Nehmen wir einen pensionierten Ingenieur, der für 500 Euro eine technische Beratung anbietet.
Privatkunde, Kleinunternehmer: Er stellt 500 Euro in Rechnung und behält 500 Euro. Der Kunde zahlt 500 Euro.
Privatkunde, Regelbesteuerung: Er muss 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Will er weiter 500 Euro behalten, zahlt der Kunde 595 Euro. Bleibt der Preis bei 500 Euro, behält er nur rund 420 Euro.
Firmenkunde, Regelbesteuerung: Er stellt 500 Euro plus 95 Euro Umsatzsteuer in Rechnung. Die Firma zieht die 95 Euro als Vorsteuer wieder ab – für sie kostet die Leistung also weiterhin 500 Euro.
Das Beispiel zeigt: Bei Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung ein echter Preisvorteil. Bei Firmenkunden spielt sie für den Kunden kaum eine Rolle – für Sie kann dann der Vorsteuerabzug interessanter sein.
Handlungsempfehlung: Überlegen Sie, wer Ihre Kunden überwiegend sind. Arbeiten Sie fast nur für Privatleute, spricht in der Regel alles für die Kleinunternehmerregelung.
Wann der freiwillige Verzicht klüger sein kann
Kleinunternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf bezahlen, nicht vom Finanzamt zurückholen. Das wird teuer, wenn am Anfang größere Anschaffungen anstehen: ein neuer Computer, Kamera- und Tontechnik, Werkzeug oder die Einrichtung eines Arbeitsraums. Wer darauf verzichtet und zur Regelbesteuerung wechselt, bekommt diese Vorsteuer erstattet.
Der Haken: Der Verzicht bindet Sie für fünf Kalenderjahre. Wer nach zwei Jahren merkt, dass die Kunden doch vor allem Privatleute sind, kann nicht einfach zurück. Diese Entscheidung sollte deshalb nie spontan fallen.
Handlungsempfehlung: Rechnen Sie vor einem Verzicht die erwartete Vorsteuer der ersten Jahre gegen den Preisnachteil bei Privatkunden und den Mehraufwand durch Voranmeldungen – idealerweise gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Formalitäten: Anmeldung, Rechnung, Rente
Anmeldung beim Finanzamt
Wer eine selbstständige Tätigkeit beginnt, meldet sie über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt an, in der Regel online über ELSTER. Dort entscheiden Sie auch, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Bei einem Gewerbe – etwa beim Handel mit Waren – kommt die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde hinzu; freiberufliche Tätigkeiten wie Beratung oder Unterricht brauchen sie meist nicht.
Die richtige Rechnung
Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen auf der Rechnung auf die Steuerbefreiung hinweisen, üblich ist eine Formulierung mit Verweis auf Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz. Wer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt.
Der Blick auf die Rente
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen, und bestimmte selbstständige Tätigkeiten – etwa Lehr- oder Beratungstätigkeiten ohne eigene Angestellte – können rentenversicherungspflichtig sein. Beides haben wir in eigenen Beiträgen zu Hinzuverdienstgrenzen und zum Silver Consultant ausführlich beschrieben.
Handlungsempfehlung: Klären Sie vor dem Start zwei Dinge: beim Finanzamt die steuerliche Erfassung, bei der Deutschen Rentenversicherung, ob Ihre geplante Tätigkeit Auswirkungen auf Ihre Rente oder eine Versicherungspflicht hat.
Typische Fehler und Stolperfallen
- Kleinunternehmerregelung mit Einkommensteuerfreiheit verwechseln
- Den Gewinn statt des Umsatzes mit der 25.000-Euro-Grenze vergleichen
- Auf Rechnungen versehentlich Umsatzsteuer ausweisen – sie ist dann trotzdem an das Finanzamt zu zahlen
- Den Hinweis auf die Steuerbefreiung auf der Rechnung vergessen
- Spontan auf die Regelung verzichten und fünf Jahre gebunden sein
- Anbietern glauben, die „steuerfreies Nebeneinkommen ohne Aufwand“ versprechen – seriöse Geschäftsmodelle funktionieren anders
- Rentenversicherungspflicht bei Lehr- oder Beratungstätigkeiten übersehen
Checkliste: Kleinunternehmer ja oder nein?
- Erwarteten Jahresumsatz schätzen – liegt er sicher unter 25.000 Euro?
- Kundenkreis klären: überwiegend Privatleute oder Unternehmen?
- Geplante Anschaffungen der ersten Jahre auflisten und die enthaltene Umsatzsteuer grob berechnen
- Bei Firmenkunden oder hohen Anschaffungen: Verzicht mit Steuerberatung durchrechnen
- Anmeldung über ELSTER, bei Gewerbe zusätzlich bei der Gemeinde
- Rechnungsvorlage mit Hinweis auf die Steuerbefreiung anlegen
- Umsatzliste monatlich führen und die 25.000-Euro-Grenze im Blick behalten
| Meine Erfahrung auf einen Blick
Beim Aufbau eigener Projekte wie einem Online-Magazin oder einem YouTube-Kanal fallen die Ausgaben meist lange vor den ersten Einnahmen an – Technik, Software, Hosting. Genau in dieser Phase zeigt sich, dass die Kleinunternehmerregelung nicht immer automatisch die beste Wahl ist. Die wichtigste Einsicht: Die Entscheidung hängt weniger vom Umsatz ab als von der Frage, wer Ihre Kunden sind und was Sie am Anfang investieren müssen. |
Fazit
Für die allermeisten Nebenverdienste ab 50 ist die Kleinunternehmerregelung die richtige Wahl: wenig Bürokratie, keine Umsatzsteuer, ein Preisvorteil bei Privatkunden. Wer überwiegend für Unternehmen arbeitet oder am Anfang viel investiert, sollte den Verzicht dagegen ernsthaft durchrechnen lassen – wegen der fünfjährigen Bindung aber nie aus dem Bauch heraus. Offen bleibt immer die Frage der Einkommensteuer: Sie hängt von Ihrem gesamten Einkommen ab und lässt sich nur im Einzelfall beantworten.
Wichtiger Hinweis
Alle Angaben zu Einkommen, Steuern, Rentenregeln und rechtlichen Rahmenbedingungen beruhen auf persönlichen Einschätzungen und Recherchen ohne Gewähr und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Vorschriften können sich ändern. Informieren Sie sich vor verbindlichen Schritten zusätzlich bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, beim Finanzamt oder bei der Deutschen Rentenversicherung.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Neuregelung ab 2025)
- IHK Region Stuttgart – Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
- ELSTER – Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Deutsche Rentenversicherung – Hinzuverdienst und Versicherungspflicht bei Selbstständigen

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